Die Soziale Schuldnerberatung im Kirchenkreis weist auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 1. Juni 2015 hin
LANDKREIS (miu). Zum 1. Juli 2015 erhöht sich für Verschuldete, die Insolvenz angemeldet haben, die Pfändungsfreigrenze. Bislang beträgt der Grundfreibetrag, der jedem Schuldner zum Leben bleiben muss, 1.049,99 Euro. Auf einem Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) waren bislang automatisch 1.045,04 Euro vor einer Pfändung geschützt. Diese Beträge steigen nun auf 1.079,99 Euro beziehungsweise 1.073,88 Euro. „Das bedeutet, dass ver- oder überschuldeten Personen in jedem Fall knapp 30 Euro mehr bleiben“, erklärt Ulrich Preuss von der Sozialen Schuldnerberatung im Diakonischen Werk der Kirchenkreise Syke-Hoya und Grafschaft Diepholz.
Die Beträge ändern sich natürlich, wenn ein Schuldner mehr verdient oder weiteren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Von dem Teil des Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt, bleiben dem Schuldner dann circa 30 Prozent, an die Gläubiger werden 70 Prozent ausgekehrt.
Die erste Unterhaltsverpflichtung – zum Beispiel für den Ehegatten oder das leibliche Kind - führt zu einer Erhöhung des pfandfreien Betrags um 404,16 Euro. Und jede weitere um 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person.
„Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen ab 1. Juli automatisch beachtet werden - sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto“, betont Schuldnerberater Preuss. „Nur individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle von öffentlichen Gläubigern festgesetzt wurden, muss der Schuldner selber ändern lassen.“
Ist bei einer Bank bereits ein Pfändungsschutzkonto vorhanden und wurden bestehende Unterhaltsverpflichtungen mittels einer „P-Konto“-Bescheinigung gegenüber der Bank nachgewiesen, so muss die Bank die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli automatisch berücksichtigen. Einer gesonderten Bescheinigung bedarf es hierfür nicht. Auch der Arbeitgeber muss die neuen Pfändungsgrenzen bei einer Lohnpfändung automatisch berücksichtigen. „Dennoch empfiehlt es sich, den Arbeitgeber bei einer laufenden Pfändung über die Erhöhung der Freigrenzen zum 1. Juli zu informieren“,
rät Ulrich Preuss. „Denn die Erhöhung der Pfändungstabelle gilt auch für bereits laufende Pfändungen.“
Anderes ist es bei Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag von einem Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger per Beschluss oder Bescheid festgelegt wurde. „Da gilt die automatische Anpassung leider nicht“, bedauert Preuss. „Hier bedarf es eines erneuten Beschlusses, der beim Gericht oder beim vollstreckenden öffentlichen Gläubiger zu beantragen ist.“
Überweist ein Arbeitgeber oder eine Bank nach dem 1. Juli noch nach der alten Pfändungstabelle, so kann der Schuldner den an den Gläubiger zu viel überwiesenen Betrag von der Bank oder dem Arbeitgeber zurückverlangen.
In Zweifelsfragen können sich Betroffene an die Soziale Schuldnerberatung der evangelischen Kirche wenden. Adresse: Soziale Schuldnerberatung, Herrlichkeit 24, 28857 Syke, Telefon: 04242 – 16870, E-Mail: schuldnerberatung.dw.syke@evlka.de.