
Statt Steuern an den Staat lieber Stiften
Steuervorteile für Stifter Wer an die Kirchen-Stiftung spendet (also etwas „stiftet“), kann diese Zuwendungen ganz oder teilweise als Sonderausgaben bei seiner Steuererklärung geltend machen. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen geringer, es müssen also weniger Steuern gezahlt werden. (Zuwendungen ist der Oberbegriff für Stiftungen und Spenden.) Dabei geht es immer um die Frage: Bis zu welcher Höhe können Zuwendungen geltend gemacht werden? Dazu gibt es verschiedene Höchstbeträge, die sich zum Teil kombinieren lassen. Diese müssen für jedes Jahr neu ausgerechnet werden.
Anhebung des Spendenabzugs auf 20 %
Für Zuwendungen an Organisationen, die gemeinnützige, kirchliche oder religiöse Zwecke fördern, also auch die Kirchen-Stiftung in Harpstedt, beträgt der Satz 20 Prozent. Beispiel: Siegmund Schulze hat im Jahr 2007 Einkünfte von 150.000 Euro. Er spendet 10.000 Euro an die Kirchen-Stiftung. Er kann den ganzen Betrag von der Steuer absetzen. Für einen derartigen Zweck darf man bis zu 20 Prozent seiner Einkünfte ansetzen, hier also bis zu 30.000 Euro. Der neue Spendenabzugsbetrag in Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine im Jahr 2007 geleistete Spende auch noch im Jahr z. B. 2017 vortragen kann, was vor allem von Vorteil ist, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wurde.
Anhebung des Sonderausgabenabzugs gem. § 10b Abs. 1a EStG
Statt bisher 307.000 Euro können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung künftig bis zu 1 Mio. Euro über zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Mit der Anhebung des Sonderausgabenabzugs ist zudem eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Vorschrift verbunden: der abzuziehende Betrag muss nicht mehr im Gründungsjahr der Stiftung zugewandt werden. Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von 1 Mio. Euro pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen. Erbschaften
Erbschaften zu Gunsten der Kirchen-Stiftung werden voll erbschaftssteuerbefreit.
Eigene Fonds
Zustifter ab 50.000 Euro können eigene Fonds mit ihrem Namen in der Stiftung für einen bestimmten Zweck eröffnen - also zum Beispiel den „Henriette-Müller-Fond zu Gunsten der Orgel“. Aus dem Geld würden dann ausschließlich die notwendigen Wartungen und Instandhaltungen an der Führerorgel in der Christuskirche, sowie Arbeitsstunden der Kirchenmusikerin bezahlt. Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde durch Fachleute geprüft. Aus den vorstehenden Beispielen kann keine Rechtsverbindlichkeit abgeleitet werden. Die Rechenbeispiele sind daher als Orientierungshilfe zu verstehen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater. Ansonsten beraten wir sie auch gerne. PS: Wenn hier von hohen Summen die Rede ist, so hat dies mit dem Steuerrecht zu tun. Wir freuen uns auch über jeden kleinen Betrag. Jeder Euro hilft mit dauerhaft die Zukunft des kirchlichen Lebens in Harpstedt zu gestalten! |